ANGA unterstützt Verfassungsbeschwerde gegen neues Sonderkündigungsrecht für Wohnungsunternehmen

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Das ANGA-Mitgliedsunternehmen willy.tel hat Verfassungsbeschwerde gegen das entschädigungslose Sonderkündigungsrecht im TKG eingelegt. Das Hamburger Familienunternehmen hält die darin liegende Rückwirkung auf langlaufende Verträge für klar verfassungswidrig. Dazu Bernd Thielk, Geschäftsführer willy.tel und Vizepräsident der ANGA: „Als mittelständischer Netzbetreiber investieren wir seit Jahren in den Glasfaserausbau in Hamburg. Unsere Investitionen sind abgesichert durch langlaufende Verträge mit den Vermietern. Wenn nun diese Vereinbarungen entschädigungslos gekündigt werden können, wird diesen Verträgen rückwirkend die Grundlage entzogen. Das ist mit dem Eigentumsschutz nicht vereinbar.“

Der Breitbandverband ANGA unterstützt das aufwändige Musterverfahren, das Klarheit für die Netzbetreiber in dieser wichtigen Frage bringen soll. ANGA-Präsident Thomas Braun betont die Bedeutung für künftige Investitionen in den Ausbau: „Mit der Abschaffung der mietrechtlichen Umlagefähigkeit der Betriebskosten von Inhaus-Netzen ist ein wichtiges Instrument für die Finanzierung des Inhaus-Ausbaus weggefallen. Das ersatzweise eingeführte Glasfaserbereitstellungsentgelt ist nicht geeignet, den FTTH-Ausbau auf breiter Front umzusetzen oder zu beschleunigen. Die Refinanzierung des Ausbaus wird damit für die Netzbetreiber immer schwieriger. Das Sonderkündigungsrecht der Wohnungsunternehmen verschärft diese Situation noch, indem es einseitig nur die Netzbetreiber belastet und ihre bisherigen Investitionen und damit den weiteren Ausbau gefährdet.“

Hintergrund
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich willy.tel gegen die Einführung des entschädigungslosen Sonderkündigungsrechts durch den am 1. Dezember 2021 in Kraft getretenen § 230 Abs. 5 TKG. Diese Regelung knüpft an eine gleichzeitig erfolgte Änderung von § 2 Satz 1 Nr. 15 b) der BetrKV an: Ab 1. Juli 2024 können Vermieter die Betriebskosten bereits existierender Breitbandnetze grundsätzlich nicht mehr auf ihre Mieter umlegen.

Das Sonderkündigungsrecht in § 230 Abs. 5 TKG dient in diesem Zusammenhang dazu, die mit dem Ende der Umlagefähigkeit verbundenen Lasten zwischen den Vermietern und den Netzbetreibern zu verteilen. Die Netzbetreiber haben mit den Vermietern langfristige Verträge über die Versorgung der Immobilien mit TK-Diensten geschlossen, damit die vor allem zu Beginn der Vertragslaufzeit anfallenden Investitionen über die Laufzeit amortisiert werden können. Mit dem Sonderkündigungsrecht hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, diese Verträge schon mit Wirkung ab dem 1. Juli 2024 zu beenden.

Einen Ausgleich oder eine Entschädigung für diejenigen Netzbetreiber, die auf Basis bereits geschlossener Verträge in den Ausbau der Breitbandnetze investiert haben, sieht das Gesetz nicht vor. Vielmehr bestimmt § 230 Abs. 5 Satz 2 TKG, dass die Kündigung den anderen Vertragspartner nicht zum Schadensersatz berechtigt. Die infolge der Abschaffung der Umlagefähigkeit eintretenden wirtschaftlichen Belastungen tragen damit nahezu vollständig allein die Netzbetreiber.

 

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