Wie in Ausgabe 5-2012, Seite 7, angekündigt, wollen wir hier das Thema Kopierschutz zur Diskussion stellen. Die Redaktion hat einige Fragen an die Pressestelle der Piratenpartei gestellt, die hier in voller Länge dokumentiert werden sollen.
Anfrage vom 10. April:
"Ich würde gern in einer der nächsten Ausgabe der Zeitschrift Audiovision die Ideen der Piratenpartei zum Thema Kopierschutz etwas genauer vorstellen. Schließlich ist der Kopierschutz in allen seinen Erscheinungsweisen eines der größten Probleme bei der Zusammenstellung und beim Betrieb einer Home-Cinema-Anlage, wie sie von unseren Lesern geschätzt wird. Außerdem sind Filme bekanntlich besonders im Blickpunkt des Interesses, was die aktuelle Diskussion des Urheberrechts angeht.
Um besser zu verstehen, was mit einigen Formulierungen im Parteiprogramm gemeint ist, suche ich Antworten auf folgende Fragen; sie beziehen sich alle auf den Abschnitt
http://wiki.piratenpartei.de/Programm#Ur…lf.C3.A4ltigung
1. Kopierschutzsysteme werden generell abgelehnt, doch mir ist nicht klar, was mit einem "freien Gut" gemeint ist, das durch DRM "künstlich verknappt" wird. Gilt das auch für Filme? Oder betrifft die Ablehnung von DRM-Verfahren nur die Bereiche Wissen und Information, aber nicht Unterhaltung?
2. Welche Art der Zugangsbeschränkung ist nach Ansicht der Piratenpartei akzeptabel, oder gilt das für jede Form? Was ist zum Beispiel mit Kinokassen oder Verleihgebühren?
3. Betrifft die freie Kopierbarkeit nur digital vorliegende Werke oder gilt das auch für analoge Werke? Ist die Umwandlung eines analogen Werkes in digitale Form immer zulässig, etwa mit einer Kamera im Kino?
4. Welche Finanzierungs- und Refinanzierungsmodelle wären in Zukunft vorstellbar, wenn jeder Film frei zugänglich ist und kopiert werden darf? Sollte eine Zahlung hier ganz auf Freiwilligkeit setzen, und wenn ja, für welche anderen Lebensbereiche könnte das auch gelten?
5. Und schließlich: Wie sähe ein zeitgemäßes Verständnis des Begriffs "geistiges Eigentum" aus, wenn das heutige Urheberrecht auf einem veralteten Verständnis beruht?
Uli v. Löhneysen, Redaktion Audiovision"
Antwort vom 16. April:
"1. Wir lehnen DRM (Digital Rights Management) grundsätzlich ab, da hiermit auf technischer Ebene die Vervielfältigung von Werken be- oder verhindert wird. Damit wird die Verfügbarkeit eines Kunstwerks verknappt und aus einem an sich freien Gut ein wirtschaftliches gemacht. Die Erzeugung künstlichen Mangels nur aus wirtschaftlichen Interessen erscheint uns unmoralisch.
Praktisch betrachtet behindert DRM häufig die berechtigte Nutzung von Werken und erzeugt darüber hinaus die Kontrolle und Überwachung von Nutzern. In besonderem Maße betrifft dies die Nutzung von Werken durch kommende Generationen, da der Zugang zu den heutigen Abspielsystemen fehlen könnte oder die autorisierenden Systeme längst nicht mehr funktionieren. Das betrifft nach unserer Meinung alle Werke, sowohl jene der Bildung und des Wissens als auch der Unterhaltung.
2. Im Gegensatz zu Filmen im Netz, die als öffentliches Gut in der Privatsphäre Internet nach unserer Meinung keine Zugangsbeschränkung erfahren dürfen, ist die klassische Kino- oder Konzertkarte ein Mautgut, für das gänzlich andere Rechtsbedingungen vorliegen.
3. Der Besucher des Kinos geht mit dem Kauf der Kinokarte eine Geschäftsbedingung ein, die ihm das Mitschneiden der Vorführung untersagt. Das hat insofern wenig mit der Umwandlung von »analog« nach »digital« zu tun, sondern entspricht einem klassischen Geschäftsvorgang des BGBs.
4. In unseren Breiten sind »Crowdfunding« und »Crowdinvesting« leider unterbewertete Finanzierungsmodelle, die jedoch in den Vereinigten Staaten bereits mit großem Erfolg Anschubfinanzierung für Urheber verschiedenster Werke leisten. Durch dieses Verfahren sichert sich der Urheber seine Verwertungsrechte, die er in der Vergangenheit durch die Vorschussfinanzierung an große Verwerterkonzerne erschöpfend und mit geringer Erfolgsbeteiligung übertragen musste. Er kann über das Crowdfunding außerdem frühzeitig die Erfolgsaussichten seines Projektes analysieren. Erfolgsaussichten, die sich nicht nur an der monetären Hoffnung der finanzierenden Nutzer ausrichten, sondern auch beträchtlich vom utilitaristischen und ideellen Faktor des Werkes getragen sind. Crowdfunding und Crowdinvesting werden sicher auch in andere Bereiche der Finanzierung fortschrittsorientierter Technologien und Geschäftsmodelle Einzug halten und die Gesellschaft hinsichtlich der bisher einseitigen Finanzierung durch Banken und Großkonzerne revolutionieren.
5. In Zeiten der rein physischen Vermittlung geistiger Schöpfungen basierten die verschiedenen Träger auf klassischen Angebots-/Nachfragekreisläufen. Daran richtete sich sowohl der physische Tonträger als auch die Konzertkarte aus – beides knappe Güter, die insofern die Kapazität definierten, als ihre Anzahl beschränkt war. Sofern wir die Bereitstellungsgebühr des Endanschlusses durch Provider vernachlässigen, stellt das Internet die erste wirkliche Allmende dar, die sowohl von den Anbietern als auch von den Konsumenten gleichermaßen kostenfrei genutzt werden kann. Der Träger der geistigen Schöpfung ist kein knappes Gut, denn er kann kopiert werden. Die digitale Sphäre, in der das geschieht, ist darüber hinaus Privatsphäre des Nutzers. »Geistiges Eigentum« im Internet dient als Metapher für eine metaphorische Entlohnung in Form von Anerkennung. Es gilt jedoch, dafür Sorge zu tragen, dass geistige Schöpferkraft, die natürlich ein knappes Gut darstellt, in anderer Form angemessene Honorierung findet.
Anita Möllering
Bundespressesprecherin"
Soweit der Email-Austausch. Meinungen dazu sind willkommen.