EU Parlament beschließt Digitalradio-Pflicht für Neuwagen

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Am 14. November 2018 hat das Europäische Parlament für die Übernahme des neuen European Electronics Communication Codes (ECC) gestimmt. Danach müssen Autoradios in Neuwagen künftig neben UKW den digitalen terrestrischen  Radioempfang ermöglichen, also z.B. DAB+ empfangen. Das Parlament folgte damit einer Empfehlung, die der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie (ITRE) bereits im Juli ausgesprochen hatte. Mit dem Beschluss wird die seit langem geforderte Verpflichtung der Automobilindustrie zur Ausstattung ihrer Neufahrzeuge mit Digitalradios, z.B. mit DAB+, EU-weit auf den Weg gebracht. Der Kodex stellt es den Mitgliedsländern ausdrücklich frei, vergleichbare Maßnahmen auch für eine Regulierung des Marktes für herkömmliche Radioempfänger zu ergreifen.

Zweijährige Übergangsfrist

Um in Kraft treten zu können, bedarf es nach dem Parlamentsbeschluss zunächst der formalen Anerkennung durch den EU-Rat sowie der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union. Diese soll bis zum Frühjahr 2019 erfolgen. Nach Ablauf einer zweijährigen Übergangsfrist wird die Übernahme der Regelung in die jeweils nationale Gesetzgebung dann für die EU-Mitgliedsstaaten verpflichtend.

Der Kodex soll sicherstellen, dass Autofahrer EU-weit Zugang zu den Vorteilen des digital-terrestrischen Radios DAB+ erhalten, unabhängig davon, wo in der EU das Fahrzeug gekauft wurde: Vom klaren Klang, der großen Programmvielfalt bis hin zu den leistungsfähigen und kostenlosen Zusatzdiensten und Datenservices sollen KFZ-Besitzer in der gesamten Europäischen Union profitieren.

Erster Schritt zur generellen Digitalradiopflicht

Der Beschluss der Regelung formalisiert zudem die unter den Mitgliedsstaaten herrschende Einigkeit darüber, den Empfang von digital-terrestrischem Rundfunk auch für alle anderen Radiogeräte verpflichtend zu machen. Ein erstes entsprechendes Gesetz wurde bereits in Italien verabschiedet, nach dem ab dem 1. Januar 2020 sämtliche, in Italien angebotenen Radioempfänger DAB+ unterstützen müssen. Frankreich hat ähnliche Schritte angekündigt, sobald die Netzabdeckung mit DAB+ 20 Prozent der Bevölkerung überschreitet. Weitere EU-Staaten planen vergleichbare Gesetzesinitiativen, auch die Bundesrepublik Deutschland. Die Verbreitung von DAB+ Digitalradio würde dadurch maßgeblich befördert, die Anschaffungskosten könnten in der Folge sinken.

Dazu WorldDAB Präsident Patrick Hannon: „Die Aufnahme des digital-terrestrischen Radios in den European Electronic Communications Code ist ein wichtiger Meilenstein für Digitalradio in Europa. Es ist ein deutlicher Beweis dafür, dass DAB+ europaweit als zentraler und zukunftssicherer Ausspielweg für Radio etabliert ist. Die Regelung wird die Verbreitung von DAB+ Autoradios in ganz Europa vorantreiben, unabhängig davon, ob es sich dabei um bereits etablierte Märkte oder solche in einer entwicklungstechnischen Frühphase handelt. Den Mitgliedsstaaten gibt der ECC in dieser Fassung grünes Licht für die Einführung einer generellen Digitalradiopflicht.“

Die entsprechenden Gesetzestexte lauten:

Artikel 113, Anhang XI

„Jedes Autoradio, das in ein neues Fahrzeug der Klasse M eingebaut wird, das ab dem …[zwei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie]in der Union zum Verkauf oder zur Miete in Verkehr gebracht wird, muss einen Empfänger enthalten, der zumindest den Empfang und die Wiedergabe von Hörfunkdiensten, die über digitalen terrestrischen Rundfunk ausgestrahlt werden, ermöglicht. Bei Empfängern, die den harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird die Konformität mit dieser Anforderung, die mit den betreffenden Normen oder Teilen davon übereinstimmt, angenommen.“

Artikel 113, Absatz 2

„Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen erlassen, die die Interoperabilität anderer für Verbraucher bestimmter Radiogeräte gewährleisten, wobei die Auswirkungen auf den Markt für Radiogeräte von geringem Wert zu begrenzen sind und sicherzustellen ist, dass diese Maßnahmen weder auf Erzeugnisse angewandt werden, bei denen der Funkempfänger – wie etwa bei Smartphones – nur eine reine Nebenfunktion hat, noch auf Anlagen, die von Funkamateuren verwendet werden.“

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