Recht auf Ruhe – Seite 2

4. Kläger und Beklagte

In der Regel ist der Betreiber einer Heimkino-Anlage der Verursacher des Ärgers und damit auch der Beklagte. Kläger können sowohl der Vermieter als auch Nachbarn sein; ein Vermieter kann mit der Kündigung drohen, Nachbarn mit Schmerzens- und Zwangsgeldern beziehungsweise sogar Schadenersatz, was auch bei Eigentumswohnungen möglich ist. Natürlich sind auch die Gerichtskosten eine nicht unerhebliche Strafe, wenn man verliert.
Da Grund für eine Klage aber nicht der Betrieb des Home Cinema an sich sein kann, sondern nur das, was beim Nachbarn ankommt, lässt sich die Situation auch umdrehen: Kann man den Nachbarn überzeugen, dass man keinen übermäßigen Lärm veranstaltet, kann auch der Hausbesitzer der Beklagte sein – mit dem Ziel, dass er die Schalldämmung im Haus verbessert, womit allen Parteien gedient wäre.
Im Erfolgsfall muss man jedoch damit rechnen, dass Modernisierungskosten dieser Art auf die Miete umgelegt werden. Das ist aber immer noch besser, als wenn man die Kosten der Dämmung ganz alleine tragen muss.

5. Fazit

Notorische Gerichtshanseln haben ihr Vergnügen daran, andere zu verklagen; doch für die Opfer ist das kein Spaß. Genauso wenig ist es lustig, wenn man nachts nicht schlafen kann, weil der Nachbar eine Spätvorstellung in seinem Privatkino gibt. Rücksicht ist also auf allen Seiten gefordert, und darauf arbeiten die Gerichte in Normalfall hin. Als Verursacher dessen, was die Nachbarn als Lärm empfinden, sollte man von sich aus alle Maßnahmen ergreifen, die machbar sind. Auf ein Urteil sollte man es nicht ankommen lassen, denn der Juristenmund sagt treffend: Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand.

Zusatzinfo: Was der Anwalt sagt

Wilhelm Michalke ist Rechtsanwalt in Eggen­felden (www.klefke-und-kollegen.de) und spezialisiert auf Mietrecht.
• „Ein Recht auf Lärm ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Ein Mieter hat deshalb keinen Anspruch, in seiner Wohnung gelegentlich lautstark zu feiern oder ein Home Cinema zu betreiben.“
• „Wenn die Wohnung ausgesprochen hellhörig ist, so dass sie den üblichen Anforderungen nicht entspricht, könnte man daran denken, aus diesem Grund die Miete zu mindern. Dies gilt sowohl für denjenigen, der eine Surround-Anlage betreiben will, als auch für denjenigen, dessen Nachbar eine solche Anlage betreibt.“
• „Der Vermieter hat die Möglichkeit, den Mieter abzumahnen und im Wiederholungsfall den Mietvertrag zu kündigen. Hierbei kann er sich, wenn er von einem Nachbarn auf die Störungen aufmerksam gemacht wurde, dieses Nachbarn als Zeugen bedienen.“
• „Nach der erfolgreichen Klage eines Nachbarn ist das Überschreiten der Zimmerlautstärke verboten, und wenn die Zimmerlautstärke trotzdem überschritten wird, kann vom Gericht ein Zwangsgeld festgesetzt werden, das an die Staatskasse zu zahlen ist. Ersatzweise kann sogar Zwangshaft angeordnet werden.“
• „Um solche Folgen zu vermeiden, ist es ratsam, sich vorher zu verständigen. Vielleicht kann man einen Tag festlegen, an dem die Anlage länger betrieben werden darf. Aber: Die Gegenseite sitzt immer am längeren Hebel.“


Wilhelm Michalke kennt sich mit Problemen unter Mietern aus.




Dieser Artikel ist in der audiovision 12-2008 erschienen.
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