Recht auf Ruhe

Das Heimkino im Mehrfamilienhaus kann für Ärger sorgen. Kürzlich hat sich sogar der Bundesgerichtshof dieses Problems angenommen.

Das Urteil erging wie üblich im Namen des Volkes, aber welcher Teil des Volkes nun gewonnen hat, war nicht so eindeutig – der Teil, der abends einen Film genießen will, oder der andere Teil, der seine Ruhe haben will. Der Bundesgerichtshof lehnte Anfang des Jahres eine Klage ab, bei der es um die Zulässigkeit einer Abmahnung wegen TV-Lautstärke ging (Aktenzeichen VIII ZR 139/07 vom 20. Februar 2008). Zulässig war sie, befand der achte Zivilsenat, aber ohne jede Beweiskraft.
Nachdem diese Entscheidung sogar im Videotext der ARD als Sieg der Lärmfraktion gefeiert wurde, ist eine Zusammenfassung der Situation angebracht. Denn sonst kann es teuer werden. (lö)


Mehrere Familien in einem Gebäude: Nicht alle Konstruktionen dämpfen
so gut wie dieses Berliner Haus, das aus Holz gebaut wurde.

1. Die Zimmerlautstärke

Zentral für das Recht auf Ruhe oder auf Lärm ist der Begriff der Zimmerlautstärke. Die darf, so sagt es die Rechtsprechung, während der so genannten Ruhezeiten nicht oder allenfalls sehr geringfügig überschritten werden. Die Ruhezeiten sind definiert als 22 Uhr abends bis sechs Uhr morgens. In manchen Fällen haben Gerichte aber auch schon ganztägig die Einhaltung der Zimmerlautstärke verlangt.
Eine feste Definition dieser Lautstärke gibt es nicht. Man kann sich jedoch an der so genannten TA Luft orientieren, der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm, einer Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionschutzgesetz. Dort sind 25 dB Schalldruck für die Nacht angegeben, 35 dB am Tag. Da das aber Werte sind, die vor allem für Verkehr, Industrie und Ähnliches gelten, sind diese Maßstäbe nicht einfach zu übertragen. In einer ruhigen Wohnumgebung wird 25 dB viel zu viel sein, um noch toleriert werden zu können.
Auf jeden Fall ist immer maßgeblich, was beim Opfer ankommt, was den Begriff Zimmerlautstärke natürlich auf den Kopf stellt: Im Zimmer darf es so laut sein, wie man will, wenn nichts nach außen dringt.

2. Die Beweislage

Das Urteil des Bundesgerichtshofs bezog sich auf eine Abmahnung, die einem Mieter wegen zu lautem Ton zugestellt worden war. Der BGH lehnte es ab, die Abmahnung für ungültig zu erklären, weil sie keinerlei Beweiskraft habe, so die Richter. Rechtlich ist es so, dass der Vermieter mit diesem Mittel seinen Mieter informieren muss, dass zu laute Musik oder Filmsound einen Verstoß gegen seine Pflichten darstellt. Die Abmahnung selbst ist aber keinerlei Beweis, dass der Mieter sich falsch verhalten hat. Die Rechtslage ist hier also anders als im Arbeitsrecht.
Wenn es allerdings ernst wird, sind harte Fakten gefragt. In der Regel genügt es nicht, wenn sich jemand gestört fühlt. Zwar kann ein Vermieter andere Mieter als Zeugen benennen, denen wummernde Bässe im Haus die Nachtruhe geraubt haben. Wenn aber nur Aussage gegen Aussage steht, ist es für jeden Richter schwierig, eine Entscheidung zu treffen. Treten mehrere Zeugen auf, sieht das schon anders aus, doch auch dann ist eine Verurteilung auf Basis von Hörensagen eher unwahrscheinlich.
Mögliche Beweise können unabhängige Zeugen sein, die vor Ort waren, als es quer durchs Haus dröhnte. Für ein eindeutiges Urteil bedarf es in der Regel harter Fakten, etwa in Form von Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Und dann möchte sich möglicherweise ein Richter selbst ein Urteil bilden, indem er den Grad der Belästigung persönlich überprüft. Doch in den meisten Fällen kommt es dazu nicht.


Schallpegelmesser: Harte Fakten zählen, aber die Grenzwerte sind nicht eindeutig.

3. Vor Gericht

Nachbarschaftsstreitigkeiten sind vor Gericht ungefähr so beliebt wie der Ausfall der Projektorlampe am Kino­abend. Das sollte man bedenken, wenn man sich auf eine juristische Auseinandersetzung mit Vermieter oder Nachbarn einlässt. Denn es bedeutet, dass Richter als Erstes versuchen werden, die Parteien zu einer gütlichen Einigung zu bewegen. Als Unruhestifter ist es daher gut, wenn man ein paar Zugeständnisse in petto hat, auch wenn kaum jemand deren Wirkung vorher beurteilen kann – etwa das Einschalten der Dynamik­kon­trolle, die Montage von Bass-Shakern in den Sesseln und, besser überprüfbar, die Einschränkung auf bestimmte Tage und Uhrzeiten.
Wenn es aber hart auf hart kommt, muss man vorsichtig sein. Denn wenn das Gericht aufwändige Gutachten anordnet, kann es recht teuer werden, und zwar für alle Beteiligten. Und falls der Richter keine Lust darauf hat, fällt er schon mal ein harsches Urteil, das alles andere als gerecht ausfallen kann.


Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe: Eine Abmahnung beweist noch gar nichts.




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